
Klipp und klar: Die Satzung des Marketing-Club Neckar-Alb
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Verbandsmitgliedschaft
(1) Der Verein führt den Namen "Marketing-Club Neckar-Alb e. V.". Er ist als rechtsfähiger Verein im Sinne des BGB in das Vereinsregister beim Amtsgericht Reutlingen eingetragen.
(2) Der Sitz des Vereins ist Reutlingen.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist Mitglied des Deutschen Marketing-Verbandes e. V.,Düsseldorf.
§2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein ist Berufsverband ohne öffentlich-rechtlichen Charakter im Sinne von §5 Abs. 1 Nr. 5 KStG, Abschn. 8 KStR. Er nimmt die allgemeinen, aus der beruflichen oder unternehmerischen Tätigkeit erwachsenden ideellen und wirtschaftlichen Interessen der im Marketing tätigen Personen wahr.
(2) Die vom Verein zu wahrenden Interessen als Berufsverband ergeben sich aus der Funktion des Marketing in den Unternehmen. Marketing umfaßt alle Unternehmensaktivitäten, die auf den Markt und die Kunden ausgerichtet sind.
(3) Der Verein ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und nicht auf die Wahrnehmung einzelwirtschaftlicher Geschäftsinteressen seiner Mitglieder gerichtet.
(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
§3 Aufgaben des Vereins
(1) Der Verein verfolgt seine Aufgabe als Berufsverband, indem er die Verbreitung und Weiterentwicklung des Marketing in Wirtschaft, Gesellschaft und relevanter Öffentlichkeit fördert. Er tritt gegenüber Gesetzgebung und Verwaltung für die Wahrung der Interessen seiner Mitglieder ein.
(2) Der Verein gibt den im Marketing tätigen Personen, insbesondere seinen Mitgliedern, die Möglichkeit zur Weiterbildung im Marketing durch Vorträge, Diskussionen, Seminare und ähnliche Veranstaltungen.
(3) Der Verein fördert die Weiterbildung von Führungsnachwuchskräften im Marketing. Zu diesem Zweck kann ein Juniorenkreis eingerichtet werden.
(4) Der Verein ermöglicht den Erfahrungsaustausch seiner Mitglieder und die Beratung und Vertretung der im Marketing tätigen Personen in fachlichen Angelegenheiten.
(5) Der Verein führt in Erfüllung des Vereinszwecks Veranstaltungen durch, die der Funktion und Zielsetzung des modernen Marketing in wirtschaftlicher, wirtschaftspolitischer und sozialer Bedeutung gerecht werden.
(6) Der Verein sorgt für die Durchführung von Veranstaltungen, die der Werbung neuer Mitglieder und Förderung des Vereins- und Verbandslebens dienen.
§4 Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins können natürliche Personen sein, die führend, leitend oder lehrend im Bereich Marketing tätig sind oder eine marktorientierte Führungsaufgabe wahrnehmen.
(2) Bewerberinnen und Bewerber, die den Anforderungen des Abs. 1 noch nicht entsprechen, können, sofern der Verein einen Juniorenkreis eingerichtet hat, die Juniorenmitgliedschaft erwerben, wenn sie
a) das 34. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und b) eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit als Führungsnachwuchskraft im Marketing oder wirtschaftswissenschaftliche Tätigkeit in Assistentenfunktion nachweisen.
Der Status als Juniorenmitglied endet, wenn die Voraussetzungen nach §4, Abs. 1 erfüllt sind, spätestens jedoch mit Vollendung des 34. Lebensjahres zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres. Junioren-Mitglieder sind gehalten, einen Antrag auf Mitgliedschaft nach §4 Abs. 1 zu stellen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Der Vorstand entscheidet über diesen Antrag. Er kann ein Juniormitglied auffordern, einen entsprechenden Antrag zu stellen.
(3) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Über Anträge und Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(4) Die Mitgliedschaft im Verein steht vor allem denjenigen Personen offen, die in der Region Neckar-Alb (Landkreise Reutlingen, Tübingen, Zollernalb) und deren Einzugsbereich tätig sind.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder des Vereins haben die gleichen Rechte und Pflichten. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung einzuhalten. Sie sind gehalten, den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.
(2) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen, insbesondere Rat und Unterstützung in allen beruflichen Fragen des Marketing.
(3) Jedes Mitglied kann Anträge zur Mitgliederversammlung stellen. Die Mitglieder können ihr Stimmrecht durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen. Das Stimmrecht ruht bei Beschlußfassung über Rechtsgeschäfte oder Streitigkeiten zwischen Mitglied und Verein.
(4) Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Mitgliederversammlung legt fest, ob bei Eintritt in den Verein eine Aufnahmegebühr erhoben wird. Der festgesetzte Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres zu entrichten.
(5) Die neben den Beiträgen erhobenen Gebühren für einzelne Veranstaltungen sind regelmäßig kostendeckend zu bemessen. Der Verein darf niemanden durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigen.
§6 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluß sowie bei persönlicher Mitgliedschaft durch Tod oder Verlust der nach §4 Abs. 1 und 2 geforderten persönlichen Eigenschaften.
(2) Der Austritt kann nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden.
(3) Der Ausschluß eines Mitglieds kann vom Vorstand mit 3/4-Mehrheit beschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Wichtige Gründe sind insbesondere:
a) Ein Verhalten, das im ernsthaften Widerspruch zu den Aufgaben und
Interessen des Clubs steht oder sein Ansehen gefährdet.
b) Grobe oder wiederholte Zuwiderhandlung gegen die Satzung oder
Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
c) Nichtzahlung des Jahresbeitrags, wenn das Mitglied trotz Mahnung
mit der Zahlung länger als 6 Monate im Rückstand ist.
d) Wenn ein Junior-Mitglied trotz Aufforderung durch den Vorstand
keinen Antrag gemäß §4 Abs. 2 gestellt hat.
(4) Der Ausschließungsbeschluß ist dem Mitglied schriftlich bekanntzugeben. Das Mitglied kann binnen zwei Wochen nach Zugang durch schriftlichen Antrag beim Vorstand Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins erhalten die Mitglieder nicht mehr als den Wert der von ihnen geleisteten Bar- und Sacheinlagen zurück. Über das restliche Vereinsvermögen wird gemäß §13 verfügt.
§7 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der Beirat.
(2) Die Organe des Vereins sind verpflichtet, über alle ihnen bekannt werdenden internen Geschäftsvorgänge der Mitglieder sowie von Firmen, denen Vereinsmitglieder angehören, Verschwiegenheit zu bewahren.
(3) Die Organe sind ehrenamtlich tätig.
§8 Mitgliederversammlung
(1) Mindestens innerhalb von zwei Jahren ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen,
sofern dies im Interesse des Vereins notwendig ist, ferner, wenn eine
Mehrheit von 3/4 des Vorstands oder 1/5 der Mitglieder unter Angabe
der Tagesordnung die Einberufung einer Mitgliederversammlung fordert.
(3) Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Die Mitglieder sind
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von
mindestens zwei Wochen zu der Versammlung einzuladen. Es gilt das
Datum des Poststempels. Jede satzungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Über den
Verlauf und die Ergebnisse der Mitgliederversammlung ist eine
Niederschrift anzufertigen, die vom Präsidenten des Vereins und
einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
§9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für folgende Angelegenheiten:
a) Wahl des Präsidenten, des Vorstands und des Beirats
b) Entgegennahme des Geschäftsberichts und der Jahresrechnungen
c) Entlastung des Vorstands
d) Verabschiedung des Haushaltsplans
e) Festsetzung der Mitgliederbeiträge und Aufnahmegebühren
f) Entscheidung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluß
g) Änderung der Satzung
h) Auflösung des Vereins (§13)
§10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und mindestens drei Vizepräsidenten einschließlich geschäftsführendem Vorstandsmitglied und Schatzmeister. Rechtsverbindliche Erklärungen sind von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern abzugeben.
(2) Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung und des Beirats unterliegen. Er leitet die gesamte Tätigkeit des Vereins.
(3) Der Präsident leitet die Versammlungen und Sitzungen der Organe; im Falle seiner Verhinderung wird er durch eines der anderen Vorstandsmitglieder vertreten.
(4) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
(5) Die Amtszeit des Vorstands beträg zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so kann der Vorstand für den Rest der Amtsdauer ein Mitglied des Beirats berufen.
(6) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
§11 Beirat
(1) Der Beirat besteht aus mindestens 3 Mitgliedern.
(2) Die Amtszeit des Beirats beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in seiner Tätigkeit zu unterstützen und zu beraten.
§12 Juniorenkreis
(1) Unterhält der Verein einen Juniorenkreis, ist dieser ein Ausschuß des Vereins für alle gemäß §4 Abs. 2 und 3 der Satzung geführten Mitglieder.
(2) Die Leitung des Juniorenkreises obliegt dem Junioren-Ausschuß. Diesem gehören an der Sprecher des Juniorenkreises und mindestens zwei Stellvertreter, die von den Mitgliedern des Juniorenkreises gewählt werden.
(3) Der Junioren-Ausschuß ist für die Veranstaltungen des Juniorenkreises verantwortlich, die auf die Weiterbildung der Nachwuchskräfte im Marketing ausgerichtet sind.
(4) Der Sprecher des Juniorenkreises kann der Mitgliederversammlung zur Wahl in den Beirat oder Vorstand des Marketing-Clubs vorgeschlagen werden.
(5) Die Aufnahme von Juniormitgliedern in den Marketing-Club erfolgt durch den Vorstand. Der Junioren-Ausschuß kann Bewerber zur Aufnahme empfehlen.
§13 Auflösung, Aufhebung, Wegfall des Vereinszwecks
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem alleinigen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen unter
Berücksichtigung der Regelung des §6 Abs. 5 an die Industrie-
und Handelskammer Reutlingen, die es für die bisherigen
Vereinszwecke verwenden muß. Insbesondere soll durch den Einsatz
des Vermögens die Neugründung eines Vereins mit gleicher
Zielsetzung (§2) in der Region Neckar-Alb gefördert werden.
Reutlingen, 21. Januar 1999
Marketing-Club Neckar-Alb e. V.
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